Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sau + Service GmbH (Farmshop)
1. Geltungsbereich
Für alle Verträge der Sau+Service GmbH (im Folgenden „GmbH“ genannt) mit Unternehmern und Verbrauchern sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Der Begriff Farmshop ist eine Marke der S+S GmbH.
2. Vertragsabschluss
Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Zahlung
Die Zahlungen sind sofort nach Lieferung und nach Erhalt der Rechnungen ohne jeden Abzug netto Kasse zu leisten. Neukunden mit einer Erstbestellsumme ab 1.500,00 Euro netto haben eine Anzahlung von 30 % des Rechungsbetrages zu leisten. Nach Zahlungseingang erfolgt die Auslieferung der Ware. Der Vertragspartner der GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der GmbH kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
4. Schadensersatz
Die GmbH haftet nicht für Schäden. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GmbH beruhen, sowie für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GmbH beruhen.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort sind die jeweiligen Geschäftsräume der GmbH. Der Gerichtsstand ist Stuttgart. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht; bei allen Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich.
6. Lieferung
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der GmbH – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die GmbH von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
7. Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt
Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt wie folgt:
Bei Mängeln an nicht neu hergestellten Sachen hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Nacherfüllung und kein Recht auf Minderung oder Rücktritt.
Bei neu hergestellten Sachen oder Werkleistungen hat die GmbH das Wahlrecht, ob sie Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung leistet. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zulasten der GmbH. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Nettobestellwertes der Lieferung aus, ist die GmbH berechtigt, Nacherfüllung zu verweigern. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unmöglich oder wurde die Nacherfüllung berechtigt von der GmbH verweigert, ist die GmbH berechtigt, das Recht auf Minderung zurückzuweisen.
8. Mängelrügen
Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt wie folgt:
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware oder einer offensichtlich zu geringen Anzahl der Ware hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, den Mangel, die abweichende Beschaffenheit, die Falschlieferung oder Minderlieferung in Textform geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
Erkennt der Vertragspartner einen nicht offensichtlichen Mangel der Ware, hat der Vertragspartner diesen gegenüber der GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erkennen, in Textform geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
9. Einkaufsbeziehungen gegenüber Lieferanten
Auf Verträge der GmbH mit Lieferanten, die Bestellungen bzw. Lieferungen von Waren an die GmbH oder für die GmbH an Dritte beinhalten, finden diese AGB zwischen der GmbH und dem Lieferanten Anwendung mit der Maßgabe, dass anstelle der Ziffern 3, 4, 6, 7,8, 10 und 11 die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Der Lieferant hat die GmbH auf deren Verlangen freizustellen von sämtlichen Ansprüchen, die gegenüber der GmbH geltend gemacht werden mit der Argumentation, die Ware, die die GmbH vom Lieferanten bezogen hat, weise Sach- oder Rechtsmängel auf oder habe einen Schaden verursacht; die Freistellung erstreckt sich insbesondere auch auf Ansprüche, die gegenüber der GmbH auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen erworben hat oder künftig erwirbt, Eigentum der GmbH. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, tritt er, solange die Vorbehaltsware noch nicht an ihn übereignet ist, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die GmbH in Höhe der offenen Forderung ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die GmbH bleibt befugt, die Forderung selbst einzuziehen. Die GmbH wird die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wenn die Ware mit anderen, nicht der GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware der GmbH zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
11. Verjährung
Ist der Vertragspartner der GmbH Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so sind Sach- und Rechtsmängelansprüche wegen Mängeln an neu hergestellten Sachen und an Werkleistungen ein Jahr nach Übergabe und im Übrigen sechs Monaten nach Übergabe verjährt. Dies gilt nicht für die Verjährung der Ansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nummer 2 BGB und § 634 a Abs. 1 Nummer 2 BGB. Ist der Vertragspartner der GmbH Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so sind Sach- und Rechtsmängelansprüche bei gebrauchten Sachen ein Jahr nach Übergabe verjährt. In keinem Fall gilt die Verkürzung der Verjährung für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GmbH beruhen, sowie für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GmbH beruhen.
12. Datenschutz
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: „Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum“.
Stuttgart, 25. April 2022