Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
Farmshop, S+S GmbH
1. Geltungsbereich
Für alle Verträge der Sau und Service GmbH (im Folgenden „GmbH“ genannt) mit Unternehmern sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2. Vertragsabschluss
Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Zahlung
Die Zahlungen sind sofort nach Lieferung und nach Erhalt der Rechnungen ohne jeden Abzug netto Kasse zu leisten.
Neukunden mit einer Erstbestellsumme ab 1.500,00 Euro netto haben eine Anzahlung von 30 % des Rechungsbetrages zu leisten. Nach Zahlungseingang erfolgt die Auslieferung der Ware.
Der Vertragspartner der GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der GmbH kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
4. Mängelansprüche
Bei Verträgen haftet die GmbH für Mängel innerhalb einer Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung; abweichend hiervon gilt in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen. Soweit sich Vertragspartner gegenüber der GmbH auf öffentliche Äußerungen der GmbH, insbesondere in der Werbung, berufen, haftet die GmbH hierfür nur, soweit sie diese zu eigenen Zwecken getätigt oder ausdrücklich in die Verträge einbezogen hat.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort sind die jeweiligen Geschäftsräume der GmbH. Der Gerichtsstand für sich ergebende Streitigkeiten ist Stuttgart. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer/Lieferant gilt ausschließlich Deutsches Recht; bei allen Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich.
6. Lieferung
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der GmbH – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die GmbH von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
7. Mängelrügen
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen; unterlässt er die Rüge, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei Untersuchung nicht erkennbar war; zeigt sich ein derartiger Mangel erst später, so muss er ihn unverzüglich nach dessen Entdeckung rügen.
Ungeachtet von Absatz 1 gilt für jeden Vertragspartner, dass aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem gewöhnlichen und von der GmbH erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, der Vertragspartner keine weiteren Rechte herleiten kann.
Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, ist die GmbH zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten der GmbH. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Nettobestellwertes der Lieferung aus, ist die GmbH berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, einen dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet die GmbH nur dann und zwar im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungenauf Schadensersatz, wenn
- ein Haftungstatbestand nach dem Produkthaftungsgesetz erfüllt ist,
- der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GmbH beruht,
- der Schaden zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führte oder
- der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) beruht.
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) ist begrenzt auf den vertragstypischen Schaden.
Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Die GmbH haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
8. Einkaufsbeziehungen gegenüber Lieferanten
Auf Verträge der GmbH mit Lieferanten, die Bestellungen bzw. Lieferungen von Waren an die GmbH oder für die GmbH an Dritte beinhalten, finden diese AGB zwischen der GmbH und dem Lieferanten Anwendung mit der Maßgabe, dass anstelle der Ziffern 3, 4, 6, 7 und 9 die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Der Lieferant hat die GmbH auf deren Verlangen freizustellen von sämtlichen Ansprüchen, die gegenüber der GmbH geltend gemacht werden mit der Argumentation, die Ware, die die GmbH vom Lieferanten bezogen hat, weise Sach- oder Rechtsmängel auf oder habe einen Schaden verursacht; die Freistellung erstreckt sich insbesondere auch auf Ansprüche, die gegenüber der GmbH auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der GmbH. Die GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug gelangt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen erworben hat oder künftig erwirbt, Eigentum der GmbH.
Stuttgart 01.12.2012